Notariat

Der Notar ist unabhängiger Träger des öffentlichen Amtes und zur Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zuständig (§ 1 BNotO). Dabei ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 BNotO).

Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte und unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO).

Bei seiner Beurkundungstätigkeit soll der Notar den Willen der Beteiligen erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden (§ 17 BeurkG).

Weitere Einzelheiten der konkreten Amtsausübung des Notars ergeben sich aus den §§ 20 ff. BNotO.
Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben (§ 17 BNotO).

U.a. ist der Notar zuständig für die Beurkundung von:
  • Immobilienkaufverträgen
  • Grundschulden oder Hypotheken
  • Reallasten und Dienstbarkeiten
  • Gesellschaftsverträgen oder Beschlüssen von Versammlungen
  • Testamenten oder Erbverträgen
  • Adoptionen
  • Eheverträgen
  • Vorsorgevollmachten

und die Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen

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